Sie hätte wohl ihr eigenes Mobiltelefon sowie dasjenige ihrer bei ihr lebenden Tochter ohne weiteres zur Verfügung gestellt und den Ermittlern den Zugang (Passwort etc.) ermöglicht. Genügt hätte auch schon die Zustellung von Print- Screens an die Untersuchungsbehörden. Unter diesen Umständen hätte sich der Aufwand für die Extrahierung von Chatverläufen in Grenzen gehalten. N., die anwaltlich vertreten ist, hätte auch von sich aus entsprechende Auszüge zur Verfügung stellen können. Dies hat sie aber nicht getan.