scher Strafprozessordnung, 2016, S. 175; GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 835, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Rahmen einer knapp zweimonatigen Strafuntersuchung ist es also nicht gelungen, aus den von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Mobiltelefonen Hinweise auf vom Beschwerdeführer ausgesprochene Drohungen zu finden. Als Geschädigte hätte N. grosses Interesse an einem entsprechenden Nachweis. Sie hätte wohl ihr eigenes Mobiltelefon sowie dasjenige ihrer bei ihr lebenden Tochter ohne weiteres zur Verfügung gestellt und den Ermittlern den Zugang (Passwort etc.) ermöglicht.