Hinsichtlich der Auswertung der betroffenen Mobiltelefone hat sich die Vorinstanz am 28. Oktober 2020 bei der Beschwerdegegnerin erkundigt. Diese teilte mit, die Auswertung sei noch nicht abgeschlossen, bisher hätten sich aber keine Chats mit dem fraglichen Inhalt ergeben. Die Vorinstanz hat in der Folge festgestellt, die Drohungen seien bis jetzt nicht dokumentiert. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdegegnerin keine neuen Erkenntnisse aus der weiterhin laufenden Untersuchung präsentiert. Hier sei am Rande angefügt, dass im strafprozessualen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind (RUEDI BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizeri-