Aus diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass die Drohungen ausschliesslich über mit Mobiltelefonen ausgetauschte Nachrichten ausgesprochen worden sein können. Gemäss den Angaben von N. soll es sich dabei nicht nur um ihr eigenes Mobiltelefon und dasjenige ihres Mannes gehandelt haben, sondern auch um diejenigen ihrer Kinder. Diese haben in ihren Befragungen indessen keinerlei Aussagen dazu gemacht, über ihre Geräte seien Drohungen des Vaters an die Mutter mitgeteilt worden. Es wurden dazu auch keine Fragen gestellt. Hinsichtlich der Auswertung der betroffenen Mobiltelefone hat sich die Vorinstanz am 28. Oktober 2020 bei der Beschwerdegegnerin erkundigt.