Seite 6 hat, die im direkten Gespräch mit dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden sind. In den Einvernahmen ist denn auch nur ein einziger direkter Kontakt mit dem Beschwerdeführer erwähnt worden (Abholen von Gegenständen in der ehemals ehelichen Wohnung). N. hat nicht geltend gemacht, anlässlich dieses Kontaktes sei es zu Drohungen gekommen. Aus diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass die Drohungen ausschliesslich über mit Mobiltelefonen ausgetauschte Nachrichten ausgesprochen worden sein können.