O., S. 180). Das befürchtete Delikt muss in Bezug auf die Tat als auch bezüglich der potentiellen Geschädigten in den Grundzügen konkretisierbar sein (MARC FORSTER, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 2012, S. 340; GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 566). Die Vorinstanz führte aus, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers geschilderten Drohungen seien bis jetzt nicht dokumentiert. Indizien sprächen aber für die Glaubhaftigkeit der von N. berichteten Drohungen. Der Beschwerdeführer bestreitet, seiner Ehefrau gedroht zu haben. Dafür lägen keine Beweise vor.