), steht mit dem Anspruch des Inhaftierten auf ein rasches Haftverfahren im Widerspruch. Es wurde deshalb von einem Schriftenwechsel abgesehen und gestützt auf Art. 397 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 5 StPO von Amtes wegen eine Verhandlung angeordnet. Der guten Ordnung halber ist abschliessend festzuhalten, dass die Privatklägerschaft nicht Partei des Haftverfahrens ist (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1275). N. wurde deshalb nicht am Verfahren beteiligt. 2. Materielles