b) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin aa) vor dem Zwangsmassnahmengericht: Die vom Einzelrichter in Strafsachen am 21. September 2020 verfügte Untersuchungshaft (vorläufig längstens andauernd bis zum 23. Oktober 2020) sei vorerst für drei Monate zu verlängern. bb) im Beschwerdeverfahren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte habe weiterhin, wie vom Kantonsgericht angeordnet, in Untersuchungshaft zu bleiben. Sachverhalt