Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts ZM1 20 9 vom 29. Oktober 2020 Rechtsbegehren a) des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers aa) vor dem Zwangsmassnahmengericht: (sinngemäss) Das Verlängerungsgesuch sei abzuweisen. bb) im Beschwerdeverfahren: 1. Der Beschwerdeführer sei per 18. November 2020 aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.