{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERS-20-18_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20201118-ERS-20-18-20210625.pdf", "Checksum": "9f4144fe9d3d25cf40d1a4e063e3078e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERS-20-18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERS-20-18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter \n \nVerfügung vom 18. November 2020   \nVerfahren Nr. 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S. \n \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, Schützen-\n strasse 1A, 9100 Herisau \n \n \n \nVorinstanz Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, \n Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen  \n \n \n \nGegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft \nBeschwerd\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nVerfügung vom 18. November 2020\n\nVerfahren Nr. ERS 20 18\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBeschwerdeführer L.\n\namtlich verteidigt durch: RA lic. iur. S.\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nVorinstanz Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden,\nLandsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen\n\nGegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft\nBeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des\nKantonsgerichts ZM1 20 9 vom 29. Oktober 2020\nRechtsbegehren\n\na) des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers\naa) vor dem Zwangsmassnahmengericht:\n(sinngemäss)\nDas Verlängerungsgesuch sei abzuweisen.\n\nbb) im Beschwerdeverfahren:\n1. Der Beschwerdeführer sei per 18. November 2020 aus der Untersuchungshaft\nzu entlassen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nb) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin\naa) vor dem Zwangsmassnahmengericht:\nDie vom Einzelrichter in Strafsachen am 21. September 2020 verfügte Untersuchungshaft (vorläufig längstens andauernd bis zum 23. Oktober 2020) sei vorerst\nfür drei Monate zu verlängern.\n\nbb) im Beschwerdeverfahren:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Der Beschuldigte habe weiterhin, wie vom Kantonsgericht angeordnet, in\nUntersuchungshaft zu bleiben.\n\nSachverhalt\n\nA. Der 1974 geborene L. ist seit September 2000 mit der 1981 geborenen N. verheiratet. Sie\nsind die Eltern von zwei minderjährigen Kindern (geboren 2004 und 2008). Im März 2020\nlösten sie den gemeinsamen Haushalt auf. Es wurde beim Kantonsgericht Appenzell\nAusserrhoden ein familienrechtliches Verfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer wohnt\nzusammen mit dem Sohn, seine Ehefrau zusammen mit der Tochter.\n\nAm 8. September 2020 erstattete N. Anzeige gegen ihren Ehemann. Sie warf ihm vor, sie\nseit dem Jahr 2000 mehrmals wöchentlich vergewaltigt, geschlagen, und beschimpft zu\nhaben. Zudem habe er seit März 2020 Todesdrohungen gegen sie ausgestossen. Am 18.\nSeptember 2020 wurde L. festgenommen. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts ordnete\nam 21. September 2020 eine bis 23. Oktober 2020 dauernde Untersuchungshaft an.\n\nSeite 2\nB. Am 16. Oktober 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der\nUntersuchungshaft für vorerst drei Monate. Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels verlängerte der Einzelrichter die Präventivhaft bis 23. Januar 2021 (Verfügung vom 29. Oktober 2020).\n\nC. Dagegen liess L. am 9. November 2020 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde\nerheben. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Die mündliche Verhandlung fand\nam 16. November 2020 statt. Auf das entsprechende Protokoll kann an dieser Stelle\nverwiesen werden.\n\nErwägungen\n\n1. Prozessuales\nDie verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der\nBeschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der\nSchweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art.\n396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und\nbegründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist\nim Kanton Appenzell Ausserrhoden der Einzelrichter des Obergerichts (Art. 27 Abs. 1\nJustizgesetz [JG, 145.31] in Verbindung mit Art. 17 lit. a JG). Der Beschwerdeführer ist\ndurch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1\nStPO). Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass\ndarauf einzutreten ist.\n\nDie Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht\nauf Willkür beschränkt.\n\nDie StPO hat keine maximale Dauer für das Beschwerdeverfahren in Haftsachen festgelegt. Es gilt das allgemeine Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 21 Abs. 4 Kantonsverfassung [bGS\n111.1]). Anzufügen ist, dass auch das Beschwerdeverfahren den Anforderungen von Art.\n5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) genügen muss\n(FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 63 zu Art. 31\n\nSeite 3\nBV; BJÖRN ELBERLING, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, 2. Aufl. 2015, N. 108 zu Art.\n5 EMRK).\n\n"}