Aus dem genannten Verlauf zeigt sich, dass die Drohung des Beschwerdeführers als spontane Retorsion zu qualifizieren ist, die unter den gegebenen Umständen keine tatsächliche Ausführungsgefahr indiziert. Nach den jetzt vorliegenden Akten handelt es sich - bezüglich der gegen J. gerichteten Drohung - um ein singuläres Ereignis und nicht - wie in BGE 125 I 361 E. 3b oder in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_141/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.1 und 1B_143/2007 vom 27. Juli 2007 E. 3 - um eine ganze Kette von Vorfällen, aus denen auf die Ernsthaftigkeit der Drohung geschlossen werden könnte.