Hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers auf die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 2 StPO) ist festzuhalten, dass letztere in der Gefährlichkeitsprognose keinen Platz hat, denn in einer negativen Legalprognose lebt bereits die Vermutung zukünftiger Schuld (MARTINA CONTE, a.a.O., S. 74). Allgemein ist hier die Bemerkung angebracht, dass die Präventivhaft dem Polizeirecht nähersteht als dem Strafprozessrecht gemäss bisherigem Verständnis (dazu ADRIAN DUMITRESCU, Die Präventivhaft nach Art.