Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen auszuführen (FREI/ZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, a.a.O., N. 44 zu Art. 221 StPO). Die Ernsthaftigkeit der Drohung genügt (MARTINA CONTE, Die Grenzen der Präventivhaft gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 174 und S. 182).