{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERS-20-18-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20201118-ERS-20-18-20210901-ARGVP-2020-3796.pdf", "Checksum": "ed5274c3a67b796c3395790758c8a012"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERS-20-18 ARGVP 2020 3796"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERS-20-18 ARGVP 2020 3796"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3796 \nAusführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); ungünstige Prognose bei Drohung. Es ist nicht erforderlich, \ndass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen auszuführen. Die \nErnsthaftigkeit der Drohung genügt. Bei der Prüfung der Letzteren kommt es auch auf die Umstände an, unter \ndenen sie ausgesprochen wurde.  \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts,18.11.2020, ERS 20 18 \nAus den Erwägungen: \n2.4 Es wurde bereits oben unter E"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:36", "Checksum": "86e0b41f787298d65d8065a1c83c9dfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERS-20-18 ARGVP 2020 3796\nRegeste:\nAR GVP 32/2020 Nr. 3796 \nAusführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); ungünstige Prognose bei Drohung. Es ist nicht erforderlich, \ndass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen auszuführen. Die \nErnsthaftigkeit der Drohung genügt. Bei der Prüfung der Letzteren kommt es auch auf die Umstände an, unter \ndenen sie ausgesprochen wurde.  \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts,18.11.2020, ERS 20 18 \nAus den Erwägungen: \n2.4 Es wurde bereits oben unter E\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3796\n\nAusführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); ungünstige Prognose bei Drohung. Es ist nicht erforderlich,\ndass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen auszuführen. Die\nErnsthaftigkeit der Drohung genügt. Bei der Prüfung der Letzteren kommt es auch auf die Umstände an, unter\ndenen sie ausgesprochen wurde.\n\nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts,18.11.2020, ERS 20 18\n\nAus den Erwägungen:\n2.4 Es wurde bereits oben unter Erwägung 2.1 ausgeführt, dass die rein hypothetische Aussicht der Verübung\neiner schweren Straftat nicht ausreicht; erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte Befürchtung. Diese darf nicht\nleichthin angenommen werden, sondern es muss eine sehr ungünstige Prognose vorliegen. Jedoch muss bei\nGewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab\ngelegt werden (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 221 StPO; FREI/\nZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 43 zu Art. 221 StPO; im gleichen Sinne auch BGE 143 IV 9 E. 2.9 für\nden Fall einer Wiederholungsgefahr; 140 IV 19 E. 2.1.1).\n\nVorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben.\nIn Nachachtung einer Empfehlung des Bundesgerichts (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_493/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.5) hat die Beschwerdegegnerin noch vor Ablieferung der Gesamtexpertise ein Kurzgutachten\neingeholt (vgl. auch FREI/ZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, a.a.O., N. 39a zu Art. 221 StPO). Dieses liegt vor. Darin hat\nder Gutachter ein mittleres bis hohes Ausführungsrisiko attestiert. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen\nin Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist die vom Gesetz geforderte „ernsthafte Befürchtung“ der Ausführung der gegen N. gerichteten Drohungen zu bejahen.\n\nZudem ist nach der Lehre die Haft auf jeden Fall solange aufrechtzuerhalten, bis die Ausführungsgefahr abschliessend gutachterlich abgeklärt ist (FREI/ZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, a.a.O., N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies\ngilt selbstverständlich nur für den Fall eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Drohung mit einem schweren\nVerbrechen.\n\nEs ist nicht erforderlich, dass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen auszuführen (FREI/ZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, a.a.O., N. 44 zu Art. 221 StPO). Die Ernsthaftigkeit der\nDrohung genügt (MARTINA CONTE, Die Grenzen der Präventivhaft gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 174 und S. 182).\n\nHinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers auf die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32\nAbs. 1 BV, Art. 10 Abs. 2 StPO) ist festzuhalten, dass letztere in der Gefährlichkeitsprognose keinen Platz hat,\ndenn in einer negativen Legalprognose lebt bereits die Vermutung zukünftiger Schuld (MARTINA CONTE, a.a.O.,\nS. 74). Allgemein ist hier die Bemerkung angebracht, dass die Präventivhaft dem Polizeirecht nähersteht als\ndem Strafprozessrecht gemäss bisherigem Verständnis (dazu ADRIAN DUMITRESCU, Die Präventivhaft nach Art.\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3796\n\n221 Abs. 2 StPO, AJP 2015, S. 448 ff.; CONTE, a.a.O. S. 3 ff., 73 ff., S. 175 f. und S. 189 ff.). Die Haft wegen\nAusführungsgefahr stellt denn auch keine Untersuchungshaft im eigentlichen Sinne dar (CONTE, a.a.O., S.\n174).\n\nDer Beschwerdeführer hat die von ihm gegen J., den neuen Lebenspartner von N., ausgesprochene Drohung\nin den Kontext der heftigen familienrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gestellt. Es ist anerkannt, dass Drohungen im familiären Umfeld häufig in erster Linie als Beleidigung oder als vermeintlich die eigene Position stärkendes Mittel verwendet werden und regelmässig keine tatsächliche Ausführungsgefahr indizieren (GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 570). Allein die Tatsache der Drohung darf denn\nauch nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung derselben verwendet werden (GFELLER/BIG-\nLER/BONIN, a.a.O., Rz. 570). Umgekehrt geht es nicht an, allen im Zusammenhang mit Beziehungskonflikten\nausgesprochenen Drohungen von vorneherein jegliche Relevanz abzusprechen. In der Kriminalstatistik sind\netwa für das Jahr 2019 im häuslichen Bereich 79 Fälle von vollendeten und versuchten Tötungsdelikten sowie\n116 Fälle von schwerer Körperverletzung ausgewiesen (<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kri-\nminalitaet-strafrecht/polizei/ haeusliche-gewalt.html>, besucht am 16. November 2020).\n\n"}