ebenfalls der Staatsanwaltschaft zugewiesen hatte, was vom Bundesgericht nicht beanstandet worden ist). Auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011 E. 1 (TPF 2011 204) äussert sich dazu nicht explizit, obwohl dort in einem vergleichbaren Fall auf die Beschwerde eingetreten worden war. Soweit die Rückübertragung der Rechtshängigkeit zur Folge hat, dass die Staatsanwaltschaft wieder die Verfahrensleitung übernimmt (Art. 16 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, weshalb der Staatsanwaltschaft dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte.