Die Rückweisung wird zwar zu einer Verlängerung des Verfahrens führen; diese kommt aber - soweit ersichtlich - nicht einer flagranten und damit unzulässigen Verletzung des Beschleunigungsgebotes gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.1, in: Pra 2012 Nr. 68).