{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERS-20-16-ARGVP-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20210304-ERS-20-16-20220901-ARGVP-2021-3826.pdf", "Checksum": "9cae71d76b675f3ee47435f571cd7abc"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERS-20-16 ARGVP 2021 3826"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERS-20-16 ARGVP 2021 3826"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3826 \nAnfechtung eines verfahrensleitenden Entscheids (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Weiterführung der Recht-\nsprechung gemäss AR GVP 2014 3638: kein rechtlicher Nachteil bei Rückübertragung der Rechtshängigkeit \nan die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 3 StPO). \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 04.03.2021, ERS 20 16 \nAus den Erwägungen: \n5.3.7 Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil nicht erkennbar. Bei der Verfahrens-\nverlängerung un"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:38", "Checksum": "d9305ca17dff8bb00e7aafbbccad50a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERS-20-16 ARGVP 2021 3826\nRegeste:\nAR GVP 33/2021 Nr. 3826 \nAnfechtung eines verfahrensleitenden Entscheids (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Weiterführung der Recht-\nsprechung gemäss AR GVP 2014 3638: kein rechtlicher Nachteil bei Rückübertragung der Rechtshängigkeit \nan die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 3 StPO). \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 04.03.2021, ERS 20 16 \nAus den Erwägungen: \n5.3.7 Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil nicht erkennbar. Bei der Verfahrens-\nverlängerung un\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3826\n\nAnfechtung eines verfahrensleitenden Entscheids (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Weiterführung der Rechtsprechung gemäss AR GVP 2014 3638: kein rechtlicher Nachteil bei Rückübertragung der Rechtshängigkeit\nan die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 3 StPO).\n\nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 04.03.2021, ERS 20 16\n\nAus den Erwägungen:\n5.3.7 Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil nicht erkennbar. Bei der Verfahrensverlängerung und/oder -verteuerung handelt es sich um rein tatsächliche Nachteile, die hier unbeachtlich bleiben müssen (Urteile des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4 f. und 1B_678/2012 vom\n9. Januar 2013 E. 2). Gleiches gilt für die Erhöhung der Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft (Urteil des\nObergerichts Aargau SBE.2017.31 vom 26. September 2017 E. 1.3, in: AGVE 2017 Nr. 3). Die Rückweisung\nwird zwar zu einer Verlängerung des Verfahrens führen; diese kommt aber - soweit ersichtlich - nicht einer flagranten und damit unzulässigen Verletzung des Beschleunigungsgebotes gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.1, in: Pra 2012 Nr. 68).\n\nDa der Einzelrichter des Kantonsgerichts in seiner Verfügung allerdings entschieden hat, die Rechtshängigkeit\nan die Staatsanwaltschaft zurück zu übertragen, ist nachfolgend kurz darauf einzugehen, ob aus diesem Grund\nausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten wäre. Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, noch\nnicht ausdrücklich zur Frage geäussert, ob die Rückübertragung der Rechtshängigkeit einen Einfluss auf die\nBeschwerdefähigkeit eines Rückweisungs- bzw. Sistierungsentscheids hat (vgl. immerhin das Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017, in dem das erstinstanzliche Gericht die Rechtshängigkeit\nebenfalls der Staatsanwaltschaft zugewiesen hatte, was vom Bundesgericht nicht beanstandet worden ist).\nAuch der Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011 E. 1 (TPF 2011 204) äussert sich dazu nicht explizit, obwohl dort in einem vergleichbaren Fall auf die Beschwerde eingetreten worden\nwar. Soweit die Rückübertragung der Rechtshängigkeit zur Folge hat, dass die Staatsanwaltschaft wieder die\nVerfahrensleitung übernimmt (Art. 16 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, weshalb der Staatsanwaltschaft\ndadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte. Die Staatsanwaltschaft kann nach erfolgter Beweisergänzung und allfälliger Änderung der Anklageschrift erneut Anklage erheben, das Verfahren unter\nden Voraussetzungen von Art. 353 StPO mit einem Strafbefehl abschliessen oder es gemäss Art. 319 ff. StPO\neinstellen (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 26 zu Art. 329 StPO).\n\nSeite 1/1\n"}