AR GVP 33/2021 Nr. 3826 Anfechtung eines verfahrensleitenden Entscheids (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Weiterführung der Recht- sprechung gemäss AR GVP 2014 3638: kein rechtlicher Nachteil bei Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 3 StPO). Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 04.03.2021, ERS 20 16 Aus den Erwägungen: 5.3.7 Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil nicht erkennbar. Bei der Verfahrens- verlängerung und/oder -verteuerung handelt es sich um rein tatsächliche Nachteile, die hier unbeachtlich blei- ben müssen (Urteile des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4 f. und 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2). Gleiches gilt für die Erhöhung der Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft (Urteil des Obergerichts Aargau SBE.2017.31 vom 26. September 2017 E. 1.3, in: AGVE 2017 Nr. 3). Die Rückweisung wird zwar zu einer Verlängerung des Verfahrens führen; diese kommt aber - soweit ersichtlich - nicht einer flag- ranten und damit unzulässigen Verletzung des Beschleunigungsgebotes gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.1, in: Pra 2012 Nr. 68). Da der Einzelrichter des Kantonsgerichts in seiner Verfügung allerdings entschieden hat, die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück zu übertragen, ist nachfolgend kurz darauf einzugehen, ob aus diesem Grund ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten wäre. Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, ob die Rückübertragung der Rechtshängigkeit einen Einfluss auf die Beschwerdefähigkeit eines Rückweisungs- bzw. Sistierungsentscheids hat (vgl. immerhin das Urteil des Bun- desgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017, in dem das erstinstanzliche Gericht die Rechtshängigkeit ebenfalls der Staatsanwaltschaft zugewiesen hatte, was vom Bundesgericht nicht beanstandet worden ist). Auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011 E. 1 (TPF 2011 204) äus- sert sich dazu nicht explizit, obwohl dort in einem vergleichbaren Fall auf die Beschwerde eingetreten worden war. Soweit die Rückübertragung der Rechtshängigkeit zur Folge hat, dass die Staatsanwaltschaft wieder die Verfahrensleitung übernimmt (Art. 16 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, weshalb der Staatsanwaltschaft dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte. Die Staatsanwaltschaft kann nach erfolg- ter Beweisergänzung und allfälliger Änderung der Anklageschrift erneut Anklage erheben, das Verfahren unter den Voraussetzungen von Art. 353 StPO mit einem Strafbefehl abschliessen oder es gemäss Art. 319 ff. StPO einstellen (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 26 zu Art. 329 StPO). Seite 1/1