Der vorliegend zugrunde liegende Sachverhalt weicht insofern von demjenigen in BGE 130 II 270 ab, als dass sich RA Dr. D. vor Einleitung der Betreibungen um den Erhalt einer (weiteren) Verjährungsverzichtserklärung von RA T. bemühte und als dies nicht gelang, ihm androhte, er werde ihn bei deren Ausbleiben betreiben. Damit hat der Verzeigte dem Gebot der fairen Behandlung der Gegenpartei Genüge getan (vgl. W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 294). Aufgrund des Verhaltens von RA T. war RA Dr. D. zur Wahrung der Interessen seiner Klienten schliesslich gehalten und verpflichtet, die Betreibungen einzuleiten, um die Verjährung zu unterbrechen.