Die blosse Einleitung einer Betreibung – welche von Gesetzes wegen an keinerlei Voraussetzungen gebunden sei und insbesondere vorgängig weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung verlange – vermöge grundsätzlich keine gegen Art. 12 lit. a BGF verstossende Handlung darzustellen, auch wenn der Eintrag im Betreibungsregister für den Betroffenen unangenehm sein möge (E. 3.2.2; kritisch W ALTER FELLMANN, der dieses Urteil in den Grundzügen nicht beanstandet, aber für gefährlich allgemein formuliert erachtet, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 294).