Die Schuldbetreibung ist ein probates, wenn auch für den Betriebenen unangenehmes Mittel, um die drohende Verjährung zu unterbrechen. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Anzeiger und dem Verzeigten geht hervor, dass sich letzterer vor diesem Schritt mehrmals bei seinem Kollegen um einen Ersatz der am 31. Dezember 2019 auslaufenden Verjährungsverzichtseinrede bemühte. Als seine Bemühungen erfolglos blieben, kündigte er RA T. an, bei Ausbleiben der genannten Erklärung werde er ihn betreiben (act. 10/1).