Nicht unerwähnt bleiben soll, dass Art. 30 Abs. 2 SSR vorsieht, dass vor Einleitung rechtlicher Schritte gegen einen Kollegen dessen kantonaler Anwaltsverband zu informieren ist. Dem ist RA Dr. D. mit E-Mail an den St. Galler Anwaltsverband vom 18. Dezember 2019 nachgekommen (act. 10/1). Festzuhalten ist somit, dass auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Anzeigers, soweit dieses sich auf Art. 1 und 24 der Schweizerischen Standesregeln des SAV bezieht, nicht einzutreten ist.