In den vom Anzeiger gegen die verschiedenen Betreibungsverfahren eingeleiteten Beschwerdeverfahren habe dieser am 9. April 2020 auf einmal vorgebracht, er habe gar nie Wohnsitz in Herisau begründet. Aus der Formulierung des Forderungsgrundes im Betreibungsverfahren lasse sich kein Vorwurf entnehmen, dass der Anzeiger Betrug bzw. Kapitalanlagebetrug begangen haben solle. Die Stichworte würden einzig Bezug auf die Strafverfahren wegen Betrug, Kapitalanlagebetrug, gegen die Verantwortlichen der G. AG nehmen. Mit den vom Anzeiger in der Strafanzeige selber erwähnten Aussagen der