Anlässlich eines Telefongesprächs vom 2. März 2020 habe der darauf angesprochene Verzeigte keinerlei Einsicht gezeigt und stattdessen sehr heftig und ungehalten, erneut unkollegial, reagiert. Der Verzeigte führt aus, er sei erstaunt, das RA T. seine Anzeige mit „Verstösse gegen die Standesregeln SAV“ betitle, obwohl es sich dabei um Regeln eines privatrechtlichen Vereins handle. Umso erstaunter sei er, dass RA T. seine Anzeige nicht vorab den zuständigen Organen dieses privatrechtlichen Vereins vorlege, wie dies Art. 29 Abs. 3 der Standesregeln SAV vorschreibe.