Über Einzelheiten gebe die beigelegte Strafanzeige Kenntnis. Dieses Vorgehen belege, dass sich der Verzeigte mehrfach nicht gewissenhaft, nicht vertrauenswürdig und sehr unkollegial verhalten und damit gegen Art. 12 lit. a BGFA in Verbindung mit den entsprechenden Schweizerischen Standesregeln verstossen habe. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 2. März 2020 habe der darauf angesprochene Verzeigte keinerlei Einsicht gezeigt und stattdessen sehr heftig und ungehalten, erneut unkollegial, reagiert.