1 Anwaltsgesetz dehnt die staatliche Aufsicht auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und anwaltschaftliche Tätigkeiten ausüben, aus. Von der Aufsicht der kantonalen Behörde werden nicht allein im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen erfasst, sondern auch ausserkantonal registrierte Personen, sobald diese im Rahmen eines Verfahrens vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Kantons tätig werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3).