Seite 2 Verzeigten eine angemessene Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 17 BGFA zu erlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Verzeigten.“ Die Anwaltskammer leitete die Anzeige am 12. März 2020 samt Beilagen zuständigkeitshalber an die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden weiter (act. 1). Am 16. März 2020 setzte die Anwaltsaufsichtskommission RA Dr. D. über die Anzeige in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 4).