Mit Eingabe vom 9. April 2020 teilte RA T. dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bezüglich der 10 Verfügungen, mit denen die aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde, mit, dass rechtskräftig feststehe, dass er zu keinem Zeitpunkt rechtmässig Wohnsitz in Herisau gehabt habe (act. 10/5). Als Beweis reichte er eine Verfügung der Einwohnerkontrolle Herisau vom 30. März 2020 ein, worin festgestellt wurde, dass RA T. mit der Anmeldung vom 7. Dezember 2019 keine Niederlassung in der Gemeinde Herisau begründet habe und der Eintrag im Einwohnerregister Herisau gelöscht werde (act. 10/6).