Seite 9 Die Anwaltsaufsichtskommission erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass im Vollstreckungsverfahren gegen C___ bzw. in den Verfahren betreffend die Nutztierhaltung in B___ vor dem Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden zur Zeit kein Verstoss von RA Dr. A___ gegen die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.