Seite 8 Nachdem die Prüfung der gemeldeten Vorfälle keine disziplinarrechtlichen Verstösse von RA Dr. A___ gegen die Berufsregeln ergeben, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. b) RA Dr. A___ beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen (act. 6, S. 6; act. 11, S. 5). Praxisgemäss ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen, da RA Dr. A___ seine Interessen selbst wahrgenommen hat (zur Zürcher Praxis, die im Ergebnis übereinstimmt: Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 47 zu Kap. 7).