Falls sich jedoch die Interessen der Vertretenen im Laufe der Vollstreckungsverfahren gegenläufig entwickeln sollten, hätte RA Dr. A___ alle Mandate per sofort niederzulegen. Ein untaugliches Argument ist das Vorbringen des Veterinäramtes, die Mehrfachvertretung erschwere die Sachverhaltsfestellung. Genau so gut kann argumentiert werden, das Verfahren vereinfache die Feststellung des Sachverhaltes, weil ein Rechtsvertreter als Ansprechsperson für alle Beteiligte fungiert.