Nach Auffassung der Anwaltsaufsichtskommission liegt – zumindest im heutigen Zeitpunkt und anhand der derzeitigen Informationen – eine zulässige Doppelvertretung vor. Theoretisch birgt zwar die Konstellation, dass RA Dr. A___ gleichzeitig den mit einem Tierhalteverbot belegten C___, dessen Ehefrau und den Käufer der Tiere anwaltlich vertritt, die Gefahr, dass sich die Interessen des Ehepaars C___-D___ und diejenigen von E___ widersprechen. Beispielsweise könnte ein Streit zwischen ihnen über einzelne Punkte im Kaufvertrag, z. B. bezüglich der Höhe des Kaufpreises oder Gewährleistungsansprüche des Käufers, ausbrechen.