Seite 7 158 zu Kap. 4). Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich darauf, einen unzulässigen Konflikt festzustellen und disziplinarisch zu ahnden (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 162 zu Kap. 4). Sind bei Doppelvertretungen die Interessen der Klienten gleichgerichtet oder gar deckungsgleich, kann ein Anwalt beide vertreten (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 167 zu Kap. 4).