BGFA verbietet lediglich konkrete Interessenkonflikte. Solche entstehen, wenn ein Anwalt ein Mandat annimmt, bei welchem er die Klienteninteressen nicht objektiv und uneingeschränkt vertreten kann, weil er gleichzeitig entgegengesetzte Ziele berücksichtigen muss (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 157 und 170 zu Kap. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).