Gemäss Art. 12 lit. c BGFA meidet der Anwalt jeden Konflikt zwischen Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht. Art. 12 lit. c BGFA verbietet dem Anwalt nach heutiger Praxis nicht, ein Mandat zu übernehmen, in dem ein Interessenkonflikt theoretisch möglich ist. Auch der Anschein eines Interessenkonflikts erfüllt den Tatbestand nicht. Ein Anwalt darf demnach zwei Personen zugleich vertreten, selbst wenn ein Konflikt in Zukunft entstehen könnte (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 151 zu Kap. 4). Art. 12 lit c BGFA verbietet lediglich konkrete Interessenkonflikte.