Diese Bestimmung schütze nur den Klienten selbst, keine Drittpersonen. Die Interessenwahrung mehrerer Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung werde als zulässig angesehen. Dies setze voraus, dass der Rechtsanwalt die Interessen der parallel vertretenen Klienten geprüft habe und jede Interessenkollision ausschliessen könne. Gemäss der Sach- und Rechtslage liege vorliegend eine zulässige Doppelvertretung und keine Interessenkollision vor.