Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich RA Dr. A___ einzig und allein von C___s Interessen leiten lasse, sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von den Tieren trennen zu müssen und die zwangsweise Durchsetzung des Tierhalteverbots so lange wie möglich zu verhindern. Die bisherigen Erkenntnisse des Veterinäramtes würden vermuten lassen, dass auch E___ – wie einst D___ – nur zum Schein vorgeschoben werde. Durch die Mehrfachvertretung werde es dem Veterinäramt stark erschwert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Bei einem ausgewiesenen Interessenkonflikt von RA Dr. A___ müsse das Veterinäramt gar