6. Materielles Das Veterinäramt führt in seiner Meldung an die Anwaltsaufsichtskommission aus, die Mehrfachvertretung rund um die Nutztierhaltung in B___ insbesondere auch die Vorbereitung der Vertragsdokumente, werde als mit Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung von Interessenkonflikten) nicht vereinbar erachtet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich RA Dr. A___ einzig und allein von C___s Interessen leiten lasse, sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von den Tieren trennen zu müssen und die zwangsweise Durchsetzung des Tierhalteverbots so lange wie möglich zu verhindern.