KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, Rz. 658). Gegenüber der Aufsichtsbehörde über die Anwälte selber ist der Anwalt nicht an das Berufsgeheimnis gebunden, insoweit er dieser im Rahmen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens Rechenschaft über sein Verhalten abzulegen hat (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 26 zu Kap. 5; W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 671 zu § 2). Somit kann gestützt auf die aufgeführte Rechtsprechung auf eine Entbindung verzichtet werden, zumal das Veterinäramt als meldende Behörde keine Kenntnis der von RA Dr. A___ vorliegend offenbarten Informationen erhält.