So vertreten NATER/ZINDEL diese Ansicht unter Verweis auf die Zürcher Praxis, wonach ein Anwalt vertrauliche Informationen offenlegen darf, sofern er dadurch eine Sanktion abwehren kann. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Klient oder ein Dritter den Anwalt bei der Anwaltsaufsichtskommission anzeigt, da dem Anzeigeerstatter in der Regel keine Parteistellung zukommt und er keine Kenntnis der offengelegten Informationen erhält (in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 169, 170 und 74 zu Art. 13 BGFA; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, Rz. 658).