Gestützt auf die massgebliche Lehre ist die Anwaltsaufsichtskommission der Auffassung, dass in einem Disziplinarverfahren vor der Anwaltsaufsichtskommission eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht erforderlich ist, was RA Dr. A___ mit Schreiben vom 9. Mai 2017 (act. 8) mitgeteilt wurde. So vertreten NATER/ZINDEL diese Ansicht unter Verweis auf die Zürcher Praxis, wonach ein Anwalt vertrauliche Informationen offenlegen darf, sofern er dadurch eine Sanktion abwehren kann.