Welche Rechte kommen der meldenden Behörde zu? Gemäss BRUNNER/HENN/KRIESI wird der verzeigenden Behörde lediglich der Eingang der Verzeigung bestätigt. Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu (Anwaltsrecht, 2015, Rz. 25 zu Kap. 7). Gemäss Auffassung der Anwaltsaufsichtskommission ergibt sich vorliegend aus der Sache selbst, dass der Ausgang des Disziplinarverfahrens dem Veterinäramt mitzuteilen ist, da dies Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens ist.