O., N. 11 zu Art. 17 BGFA). Da es sich beim Veterinäramt nicht um eine Anzeigerin handelt, sondern um eine Behörde, die ihrer Meldepflicht nachgekommen ist, muss nicht geprüft werden, ob dem Veterinäramt allenfalls gestützt auf Art. 27 Abs. 3 Anwaltsgesetz, also kantonales Recht, eine Parteistellung zukommt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Veterinäramt weder eine Anzeige eingereicht noch Parteistellung beansprucht hat.