Falls die Zustellung von Unterlagen aus laufenden Verfahren durch das Veterinäramt tatsächlich über die Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA hinausgehen würde, wäre dies von der Anwaltsaufsichtskommission im Rahmen ihres Entscheides entsprechend zu würdigen (act. 10). Eine Ergänzung der Stellungnahme von RA Dr. A___ datiert vom 26. Mai 2017 (act. 11). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.