G___ bezüglich dieses Verfahrens gegenüber der Anwaltsaufsichtskommission vom Amtsgeheimnis entbunden worden sei (act. 9). In Ihrem Antwortschreiben vom 15. Mai 2017 teilte die Anwaltsaufsichtskommission RA Dr. A___ mit, dass er sich bezüglich Fragen zur Entbindung des Kantonstierarztes vom Amtsgeheimnis an das dafür zuständige Departement Gesundheit und Soziales wenden müsste. Falls die Zustellung von Unterlagen aus laufenden Verfahren durch das Veterinäramt tatsächlich über die Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA hinausgehen würde, wäre dies von der Anwaltsaufsichtskommission im Rahmen ihres Entscheides entsprechend zu würdigen (act. 10).