Seite 3 Rechtsbegehrens Ziff. 1 mit, dass gestützt auf die massgebliche Lehre aus ihrer Sicht im vorliegenden Disziplinarverfahren eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht erforderlich sei (act. 8). Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 an die Anwaltsaufsichtskommission wies RA Dr. A___ darauf hin, dass das Veterinäramt der Anwaltsaufsichtskommission laufend Unterlagen eines hängigen Verfahrens zukommen lasse und bat um Mitteilung, ob Dr. med. vet. G___ bezüglich dieses Verfahrens gegenüber der Anwaltsaufsichtskommission vom Amtsgeheimnis entbunden worden sei (act. 9).