5, recte: 7). Am 10. Juni 2015 wurde zudem zwischen D___ (Arbeitgeberin) und C___ (Arbeitnehmer) ein Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen. Letzterer wurde von seiner Frau als landwirtschaftlicher Mitarbeiter ohne Tierbetreuung angestellt. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde auf den 1. Juni 2015 festgesetzt (act. (2/4). RA Dr. A___ vertritt gemäss Vollmacht vom 11. April 2016 ebenfalls die Interessen von D___ (act. 2/5, 2/7). Das Veterinäramt erliess am 15. Juli 2016 eine neue Verfügung an das Ehepaar C___-D___ bzw. deren Rechtsvertreter zur Herstellung des rechtmässigen Zustands (act. 2/8).