Obergericht Appenzell Ausserrhoden Anwaltsaufsichtskommission Entscheid vom 23. November 2017 Mitwirkende Präsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter P. Louis Rechtsanwalt P. Giuliani, F. Ludwig Aktuarin B. Widmer Verfahren Nr. AAK 17 6 Sitzungsort Trogen Verzeigter A___, Dr. iur. Rechtsanwalt Gegenstand Verletzung von Berufsregeln (Disziplinarverfahren) Die Anwaltsaufsichtskommission stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestätigte mit Urteil vom 11. Dezember 2013 ein vom Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden am 20. Februar 2012 gegen C___, in B___ verfügtes zeitlich unbeschränktes Tierhalteverbot. Die von seinem Verteidiger RA Dr. A___ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 abgewiesen (act. 2/1). Das Veterinäramt erliess am 7. Mai 2015 gegenüber C___ bzw. dessen Rechtsvertreter eine Verfügung zwecks Vollstreckung des rechtskräftig gewordenen Tierhalteverbots (act. 2/2). Am 9. Juni 2015 kam es zum Abschluss eines Kauf- und Darlehensvertrags zwischen C___ und seiner Frau D___ (act. 2/3), worin festgehalten wurde, C___ sei mit einem Tierhalteverbot belegt, deshalb verkaufe er seinen gesamten Tierbestand mit Wirkung ab 1. Juni 2015 an D___ für CHF 75‘000.00 (Ingress und Ziff. 1). Der Verkäufer gewähre der Käuferin den Kaufpreis als Darlehen (Ziff. 4). Für das Darlehen sei kein Zins geschuldet (Ziff. 5, recte: 7). Am 10. Juni 2015 wurde zudem zwischen D___ (Arbeitgeberin) und C___ (Arbeitnehmer) ein Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen. Letzterer wurde von seiner Frau als landwirtschaftlicher Mitarbeiter ohne Tierbetreuung angestellt. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde auf den 1. Juni 2015 festgesetzt (act. (2/4). RA Dr. A___ vertritt gemäss Vollmacht vom 11. April 2016 ebenfalls die Interessen von D___ (act. 2/5, 2/7). Das Veterinäramt erliess am 15. Juli 2016 eine neue Verfügung an das Ehepaar C___-D___ bzw. deren Rechtsvertreter zur Herstellung des rechtmässigen Zustands (act. 2/8). Am 6. Februar 2017 wurde zwischen D___ und E___ ein Kaufvertrag abgeschlossen (act. 2/10), worin festgehalten wurde, weil D___ vom Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden verpflichtet worden sei, den Tierbestand zu veräussern, verkaufe sie diesen mit Wirkung ab 1. Februar 2017 an E___ für CHF 75‘000.00 (Ingress und Ziff. 1). Die Verkäuferin gewähre dem Käufer den Kaufpreis als Darlehen (Ziff. 4). Für das Darlehen sei kein Zins geschuldet (Ziff. 7). Am 10. März 2017 wurde E___ vom Veterinäramt zur Tierhaltung in B___ befragt und es wurde darüber ein Protokoll erstellt. E___ erschien zur Befragung mit RA Dr. A___ und bezeichnet ihn als seinen Rechtsvertreter (act. 2/14). Am 16. März 2017 erging ein Schreiben des Veterinäramtes an Dr. A___, wonach festgestellt werde, dass dieser aufgrund der Angaben im Kaufvertrag zwischen D___ und E___ im Verwaltungsverfahren sowohl die Käuferschaft als auch die Verkäuferschaft vertrete. Zudem habe er an der Besprechung vom 10. März 2017 angegeben, den Kaufvertrag erstellt zu haben. Nach Ansicht des Veterinäramtes liege bei dieser Konstellation ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA vor. RA Dr. A___ werde aufgefordert, eines der beiden Mandate niederzulegen (act. 2/15). RA Dr. A___ reichte am 27. März Seite 2 2017 dem Veterinäramt die schriftliche Vollmacht von E___ ein (act. 2/17) und bat um Zustellung der Akten des Verwaltungsverfahrens, damit er prüfen könne, ob tatsächlich eine Interessenkollision vorliege (act. 2/16). Das Veterinäramt schickte RA Dr. A___ am 29. März 2017 das Protokoll der Befragung vom 10. März 2017 und räumte Frist zur Stellungnahme ein (act. 2/18 und 2/19). Am 10. April 2017 schickte RA Dr. A___ je ein Schreiben für E___ und das Ehepaar C___-D___ an das Veterinäramt, worin er ausführte, weil es sich bei den Verfahren gegen C___ und E___ offenbar um zwei verschiedene handle, deren genauen Inhalt und Stossrichtung er nicht kenne, könne er nur aufgrund der Akten beurteilen, ob es sich um eine zulässige Doppelvertretung handle oder ob tatsächlich eine Interessenkollision vorliege. Er könne sich zum Protokoll erst äussern, wenn diese Frage definitiv geklärt sei. Er bitte daher um die Akten der beiden genannten Verwaltungsverfahren (act. 2/20+21). Mit Schreiben des Veterinäramtes vom 12. April 2017 wurde RA Dr. A___ darüber informiert, dass gleichentags bei der Anwaltsaufsichtskommission Meldung über eine mutmassliche Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA erstattet worden sei. Zudem wurden RA Dr. A___ die geforderten Akten zugestellt und dieser aufgefordert, zum Protokoll bis zum 22. April 2017 Stellung zu nehmen (act. 2/22). 2. Mit Eingabe vom 12. April 2017 meldete das Veterinäramt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA der Anwaltsaufsichtskommission betreffend RA Dr. A___ eine mutmassliche Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA und ersuchte die Anwaltsaufsichtskommission, aufsichts- und/oder disziplinarrechtliche Massnahmen zu prüfen oder die vorliegende Meldung an die zuständigen Behörden weiterzuleiten (act. 1). Am 13. April 2017 setzte die Anwaltsaufsichtskommission RA Dr. A___ über die Anzeige in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 3). Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (act. 6) nahm RA Dr. A___ zu den Vorwürfen des Veterinäramtes Stellung und stellte folgende Anträge: „1. Der angezeigte Rechtsanwalt Dr. iur. A___ sei für das vorliegende Verfahren vor der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell A. Rh. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vom Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt zu entbinden. Von einer Weitergabe der offenbarten Informationen an das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei abzusehen. 2. Das Disziplinarverfahren gegen den Angezeigten Dr. iur. A___ sei einzustellen. 3. Eventualiter sei von der Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen den Angezeigten Dr. iur. A___ abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Veterinäramts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, eventualiter des Kantons Appenzell Ausserrhoden.“ Mit Schreiben der Anwaltsaufsichtskommission vom 9. Mai 2017 teilte diese RA Dr. A___ bezüglich des Seite 3 Rechtsbegehrens Ziff. 1 mit, dass gestützt auf die massgebliche Lehre aus ihrer Sicht im vorliegenden Disziplinarverfahren eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht erforderlich sei (act. 8). Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 an die Anwaltsaufsichtskommission wies RA Dr. A___ darauf hin, dass das Veterinäramt der Anwaltsaufsichtskommission laufend Unterlagen eines hängigen Verfahrens zukommen lasse und bat um Mitteilung, ob Dr. med. vet. G___ bezüglich dieses Verfahrens gegenüber der Anwaltsaufsichtskommission vom Amtsgeheimnis entbunden worden sei (act. 9). In Ihrem Antwortschreiben vom 15. Mai 2017 teilte die Anwaltsaufsichtskommission RA Dr. A___ mit, dass er sich bezüglich Fragen zur Entbindung des Kantonstierarztes vom Amtsgeheimnis an das dafür zuständige Departement Gesundheit und Soziales wenden müsste. Falls die Zustellung von Unterlagen aus laufenden Verfahren durch das Veterinäramt tatsächlich über die Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA hinausgehen würde, wäre dies von der Anwaltsaufsichtskommission im Rahmen ihres Entscheides entsprechend zu würdigen (act. 10). Eine Ergänzung der Stellungnahme von RA Dr. A___ datiert vom 26. Mai 2017 (act. 11). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtskommission Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt (Art. 6 und 8 Anwaltsgesetz, bGS 145.52). Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 8a Anwaltsgesetz). Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Die Aufsichtskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbesondere Zeugen einvernehmen (Art. 27 Abs. 1 und 2 Anwaltsgesetz). Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der verzeigte Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen ist. Aus den Akten geht hervor, dass es vorliegend um die Anwaltstätigkeit von RA Dr. A___ für C___ und D___ sowie für E___ in einem Vollstreckungsverfahren vor dem Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden geht. Seite 4 Die Aufsicht knüpft an die Vertretungstätigkeit vor den Gerichtsbehörden an, erfasst jedoch darüber hinaus auch die übrigen Tätigkeiten eines Anwalts, somit auch jene ausserhalb des Anwaltsmonopols (TOMAS POLEDNA, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 14 BGFA; HANS NATER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 2 BGFA). Von der Aufsicht der kantonalen Behörde werden nicht allein im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen erfasst, sondern auch ausserkantonal registrierte Personen, sobald diese im Rahmen eines Verfahrens vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Kantons tätig werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Daraus folgt klar, dass die Anwaltsaufsichtskommission Appenzell Ausserrhoden zur Behandlung der vom Veterinäramt gemeldeten Vorkommnisse örtlich und sachlich zuständig. 4. Stellung des Veterinäramtes Appenzell Ausserrhoden Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Das Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden hat ausdrücklich gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA Meldung an die Anwaltsaufsichtskommission erstattet. Welche Stellung hat das Veterinäramt im vorliegenden Verfahren? Dritte sind gemäss BGFA nicht am Verfahren beteiligt, so insbesondere nicht die Anzeige erstattende Person (TOMAS POLEDNA, a.a.O., N. 11 zu Art. 17 BGFA). Da es sich beim Veterinäramt nicht um eine Anzeigerin handelt, sondern um eine Behörde, die ihrer Meldepflicht nachgekommen ist, muss nicht geprüft werden, ob dem Veterinäramt allenfalls gestützt auf Art. 27 Abs. 3 Anwaltsgesetz, also kantonales Recht, eine Parteistellung zukommt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Veterinäramt weder eine Anzeige eingereicht noch Parteistellung beansprucht hat. Welche Rechte kommen der meldenden Behörde zu? Gemäss BRUNNER/HENN/KRIESI wird der verzeigenden Behörde lediglich der Eingang der Verzeigung bestätigt. Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu (Anwaltsrecht, 2015, Rz. 25 zu Kap. 7). Gemäss Auffassung der Anwaltsaufsichtskommission ergibt sich vorliegend aus der Sache selbst, dass der Ausgang des Disziplinarverfahrens dem Veterinäramt mitzuteilen ist, da dies Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens ist. Seite 5 5. Entbindung vom Berufsgeheimnis RA Dr. A___ hat in Ziff. 1 seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2017 die Entbindung vom Berufsgeheimnis für das vorliegende Verfahren beantragt (act. 6). Gestützt auf die massgebliche Lehre ist die Anwaltsaufsichtskommission der Auffassung, dass in einem Disziplinarverfahren vor der Anwaltsaufsichtskommission eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht erforderlich ist, was RA Dr. A___ mit Schreiben vom 9. Mai 2017 (act. 8) mitgeteilt wurde. So vertreten NATER/ZINDEL diese Ansicht unter Verweis auf die Zürcher Praxis, wonach ein Anwalt vertrauliche Informationen offenlegen darf, sofern er dadurch eine Sanktion abwehren kann. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Klient oder ein Dritter den Anwalt bei der Anwaltsaufsichtskommission anzeigt, da dem Anzeigeerstatter in der Regel keine Parteistellung zukommt und er keine Kenntnis der offengelegten Informationen erhält (in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 169, 170 und 74 zu Art. 13 BGFA; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, Rz. 658). Gegenüber der Aufsichtsbehörde über die Anwälte selber ist der Anwalt nicht an das Berufsgeheimnis gebunden, insoweit er dieser im Rahmen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens Rechenschaft über sein Verhalten abzulegen hat (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 26 zu Kap. 5; W ALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 671 zu § 2). Somit kann gestützt auf die aufgeführte Rechtsprechung auf eine Entbindung verzichtet werden, zumal das Veterinäramt als meldende Behörde keine Kenntnis der von RA Dr. A___ vorliegend offenbarten Informationen erhält. 6. Materielles Das Veterinäramt führt in seiner Meldung an die Anwaltsaufsichtskommission aus, die Mehrfachvertretung rund um die Nutztierhaltung in B___ insbesondere auch die Vorbereitung der Vertragsdokumente, werde als mit Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung von Interessenkonflikten) nicht vereinbar erachtet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich RA Dr. A___ einzig und allein von C___s Interessen leiten lasse, sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von den Tieren trennen zu müssen und die zwangsweise Durchsetzung des Tierhalteverbots so lange wie möglich zu verhindern. Die bisherigen Erkenntnisse des Veterinäramtes würden vermuten lassen, dass auch E___ – wie einst D___ – nur zum Schein vorgeschoben werde. Durch die Mehrfachvertretung werde es dem Veterinäramt stark erschwert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Bei einem ausgewiesenen Interessenkonflikt von RA Dr. A___ müsse das Veterinäramt gar Seite 6 damit rechnen, gewisse Sachverhaltsabklärungen zu wiederholen, womit das Verfahren zum Nachteil der Tiere noch weiter verzögert werde. RA Dr. A___ bringt vor, den Hinweis des Veterinäramtes vom 16. März 2017 auf einen möglichen Interessenkonflikt habe er pflichtgemäss geprüft und eine zulässige Doppelvertretung festgestellt. Der Vorwurf, er vertrete einseitig nur die Interessen einer Partei, entspreche nicht den Tatsachen, zeige aber die Befangenheit des Amtes überdeutlich auf. Gemäss Ziff. 13 der Begründung des Veterinäramtes wolle dieses einen missliebigen Rechtsanwalt aus dem Verfahren ausschalten. Er habe sich zu Recht beim Kantonstierarzt erkundigt, worum es im Verfahren gegen E___ als Käufer und Halter der Tiere gehe. Trotz des Vorwurfs der Interessenkollision habe sich das Veterinäramt geweigert, das Verfahren solange zu sistieren, bis diese Frage geklärt sei. Bei der Anwendung von Art. 12 lit. c BGFA sei zwischen einer unzulässigen Interessenkollision und einer zulässigen Doppelvertretung zu unterscheiden. Diese Bestimmung schütze nur den Klienten selbst, keine Drittpersonen. Die Interessenwahrung mehrerer Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung werde als zulässig angesehen. Dies setze voraus, dass der Rechtsanwalt die Interessen der parallel vertretenen Klienten geprüft habe und jede Interessenkollision ausschliessen könne. Gemäss der Sach- und Rechtslage liege vorliegend eine zulässige Doppelvertretung und keine Interessenkollision vor. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA meidet der Anwalt jeden Konflikt zwischen Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht. Art. 12 lit. c BGFA verbietet dem Anwalt nach heutiger Praxis nicht, ein Mandat zu übernehmen, in dem ein Interessenkonflikt theoretisch möglich ist. Auch der Anschein eines Interessenkonflikts erfüllt den Tatbestand nicht. Ein Anwalt darf demnach zwei Personen zugleich vertreten, selbst wenn ein Konflikt in Zukunft entstehen könnte (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 151 zu Kap. 4). Art. 12 lit c BGFA verbietet lediglich konkrete Interessenkonflikte. Solche entstehen, wenn ein Anwalt ein Mandat annimmt, bei welchem er die Klienteninteressen nicht objektiv und uneingeschränkt vertreten kann, weil er gleichzeitig entgegengesetzte Ziele berücksichtigen muss (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 157 und 170 zu Kap. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Tritt der Konflikt später zu Tage, muss der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederlegen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 157 zu Kap. 4). Für einen konkreten Konflikt genügt, wenn zwischen den jeweiligen Interessen ein sachlicher Konnex besteht, wenn sich also die jeweiligen Vorstellungen gegenseitig beeinflussen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. Seite 7 158 zu Kap. 4). Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich darauf, einen unzulässigen Konflikt festzustellen und disziplinarisch zu ahnden (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 162 zu Kap. 4). Sind bei Doppelvertretungen die Interessen der Klienten gleichgerichtet oder gar deckungsgleich, kann ein Anwalt beide vertreten (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 167 zu Kap. 4). Eine unzulässige Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt in der gleichen Streitsache zwei Parteien vertritt, deren Interessen sich widersprechen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 170 zu Kap. 4). Nach Auffassung der Anwaltsaufsichtskommission liegt – zumindest im heutigen Zeitpunkt und anhand der derzeitigen Informationen – eine zulässige Doppelvertretung vor. Theoretisch birgt zwar die Konstellation, dass RA Dr. A___ gleichzeitig den mit einem Tierhalteverbot belegten C___, dessen Ehefrau und den Käufer der Tiere anwaltlich vertritt, die Gefahr, dass sich die Interessen des Ehepaars C___-D___ und diejenigen von E___ widersprechen. Beispielsweise könnte ein Streit zwischen ihnen über einzelne Punkte im Kaufvertrag, z. B. bezüglich der Höhe des Kaufpreises oder Gewährleistungsansprüche des Käufers, ausbrechen. Weitere Konflikte sind ohne weiteres denkbar. Jedoch liegen offenbar zwischen den von RA Dr. A___ rund um die Tierhaltung in B___ vertretenen Personen derzeit keine sich widersprechenden Interessen vor; solches wird auch vom Veterinäramt nicht behauptet. Falls sich jedoch die Interessen der Vertretenen im Laufe der Vollstreckungsverfahren gegenläufig entwickeln sollten, hätte RA Dr. A___ alle Mandate per sofort niederzulegen. Ein untaugliches Argument ist das Vorbringen des Veterinäramtes, die Mehrfachvertretung erschwere die Sachverhaltsfestellung. Genau so gut kann argumentiert werden, das Verfahren vereinfache die Feststellung des Sachverhaltes, weil ein Rechtsvertreter als Ansprechsperson für alle Beteiligte fungiert. Gestützt auf die vorstehenden Überlegen wird festgestellt, dass zur Zeit keine unzulässige Doppelvertretung vorliegt, welche gegen Art. 12 lit. c BGFA verstösst. 7. a) Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 27 Abs. 1 Anwaltsgesetz). Die Art. 14 ff. BGFA sprechen sich über die Kostenfolgen nicht aus. Das Disziplinarverfahren gleicht einem Rechtsmittelverfahren, so dass bei der Kostenauflage auf das Obsiegen oder Unterliegen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (bGS 143.1) abgestellt werden kann. Seite 8 Nachdem die Prüfung der gemeldeten Vorfälle keine disziplinarrechtlichen Verstösse von RA Dr. A___ gegen die Berufsregeln ergeben, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. b) RA Dr. A___ beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen (act. 6, S. 6; act. 11, S. 5). Praxisgemäss ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen, da RA Dr. A___ seine Interessen selbst wahrgenommen hat (zur Zürcher Praxis, die im Ergebnis übereinstimmt: Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Rz. 47 zu Kap. 7). Seite 9 Die Anwaltsaufsichtskommission erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass im Vollstreckungsverfahren gegen C___ bzw. in den Verfahren betreffend die Nutztierhaltung in B___ vor dem Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden zur Zeit kein Verstoss von RA Dr. A___ gegen die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides steht die schriftliche Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 9043 Trogen, offen (Art. 8a Anwaltsgesetz) 5. Zustellung am: 27. November 2017 an: - RA Dr. iur. A___, eingeschrieben - Kantonsgericht St. Gallen, Anwaltskammer, St. Gallen, A-Post - Nach Eintritt der Rechtskraft: Mittelung an das Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden mit separatem Schreiben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 10