6.6 Fazit Ein Verstoss von RA A___ gegen die anwaltlichen Berufsregeln ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend belegt. Für eine Disziplinierung des verzeigten Anwaltes besteht keine Veranlassung und der Anzeige ist keine Folge zu leisten. 7. a) Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 27 Anwaltsgesetz). Die Art. 14 ff. BGFA sprechen sich über die Kostenfolgen nicht aus. Das Disziplinarverfahren gleicht einem Rechtsmittelverfahren, so dass bei der