Gestützt auf die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Textstellen ist das Vorliegen einer vollständigen Urteilsunfähigkeit von C___ im Zeitpunkt der Beauftragung von RA A___ zwar wahrscheinlich, es gibt jedoch auch Hinweise darauf, dass deren Urteilsfähigkeit wenigstens teilweise vorhanden war. Die Sachlage ist nicht eindeutig und kann im Nachhinein auch nicht eindeutig geklärt werden. Die Frage der Urteilsfähigkeit muss daher offen gelassen werden. RA A___ kann somit nicht vorgeworfen werden, C___ sei bei seiner Mandatierung und beim Abschluss des Honorarvertrages urteilsunfähig gewesen.